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Über Suizidbeihilfe in kirchlichen Häusern

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Die jüngst publizierte „Ökumenische Stellungnahme“ der „katholischen Bischöfe und evangelischen Leitenden Geistlichen in Niedersachsen und Bremen zur Suizidbeihilfe“ macht sprachlos. Schon die Wortwahl sorgt für Kopfschütteln und erfordert Widerspruch.

Die Kirchenvertreter berufen sich auf das christliche Menschenbild: „Dabei ist uns bewusst, dass gesetzliche Regelungen für einen angemessenen Umgang mit konkreten Grenzsituationen zwischen Leben und Tod nicht ausreichen; jeder Einzelfall muss sorgfältig und multiperspektivisch betrachtet werden.“ Die christliche Antwort darauf hieße: Der unbedingte Lebensschutz – von der Empfängnis bis zum natürlichen Lebensende – gilt, die Würde des Menschen ist unantastbar. Das liegt jenseits aller Multiperspektivität.

Die Autoren bekräftigen, dass eine „einfühlsame Begleitung“ derer, die sich töten möchten, geboten sei, auch weil sich die „Suizidwünsche“ dann verändern könnten: „Darum machen wir uns – in Achtung vor der Freiheit der Betroffenen – für Alternativen zur Selbsttötung stark.“ Allein diese Formulierung – „Alternativen zur Selbsttötung“ – macht sehr nachdenklich.

In diesem Sinne wird weiter ausgeführt: „Wenn der Gesetzgeber geschäftsmäßig arbeitende Organisationen für notwendig erachtet, um die Inanspruchnahme freiwilliger Suizidassistenz real zu ermöglichen, muss sichergestellt werden, dass Menschen nicht durch diese unter (zusätzlichen) Druck geraten. Wir wenden uns gegen jede Form von Kommerzialisierung der Suizidbeihilfe und schließen jede Form von Werbung aus, auch mit Blick auf zu erwartende Nachahmungseffekte.“

Nachfolgend wird die „Aufgabe“ der Kirchen beschrieben, nämlich „gesellschaftliche Rahmenbedingungen für ein gelingendes Leben mitzugestalten und Menschen in allen Lebenslagen auf Wunsch kompetent und solidarisch zu unterstützen, beginnend am Lebensanfang, bei Krankheit und Krisen bis hin zum Tod“: „Wir treten auch dafür ein, dass Einrichtungen grundsätzlich das Recht erhalten, sich gegen die Durchführung eines assistierten Suizids in ihren Häusern zu entscheiden. Auch in kirchlichen Einrichtungen stellt der Umgang mit zum Suizid Entschlossenen eine besondere Herausforderung dar. Suizidassistenz als institutionelles Angebot verträgt sich nicht mit unserem kirchlichen Selbstverständnis.“

Eine Einrichtung in katholisch-kirchlicher Trägerschaft, die Suizidassistenz nur noch als „besondere Herausforderung“ begreift, steht im Gegensatz zum Glauben und zur Lehre der Kirche.

Danach folgt ein bezeichnendes Bekenntnis: „Ob in Grenz- und Notsituationen ein Vollzug eines assistierten Suizids in kirchlichen Häusern geduldet werden kann, ist nicht pauschal beantwortbar; auf jeden Fall muss neben der Selbstbestimmung von Suizidwilligen auch die Verantwortung für Mitbetroffene (Angehörige, Mitbewohnende, Mitarbeitende und andere) berücksichtigt werden.“ Ich widerspreche hier energisch als einfaches Mitglied der römisch-katholischen Kirche: Diese Frage kann eindeutig beantwortet werden. Die Unschärfe des Begriffs der „Grenz- und Notsituation“ nehme ich wahr, aber in einer Einrichtung in römisch-katholischer Trägerschaft kann der „Vollzug eines assistierten Suizids“ ebenso wie eine Abtreibung unter keinen Umständen geduldet werden.

Natürlich müssen Menschen mit Suizidwünschen seelsorglich begleitet werden, das ist ja gar keine Frage und sehr wichtig. Aber dass die Duldung des „Vollzugs eines assistierten Suizids“ in kirchlichen, also auch in katholischen Häusern in diesem Papier nicht kategorisch ausgeschlossen wird, halte ich für skandalös. Oder denken Sie, liebe Schwestern und Brüder im Glauben, anders darüber?

Verwiesen sei auf das verbindlich gültige Schreiben „Samaritanus Bonus“, das die Glaubenskongregation am 14. Juli 2020 publiziert hat: „Angesichts von Gesetzen, die – unter irgendeiner Form von medizinischer Hilfe – Euthanasie oder assistierten Suizid legitimieren, muss jede direkte formelle oder materielle Mitwirkung daran immer verweigert werden. Diese Kontexte stellen einen spezifischen Bereich für das christliche Zeugnis dar, in denen »man […] Gott mehr als […] den Menschen [gehorchen muss]« (Apg 5, 29). Es gibt weder Recht auf Suizid noch auf Euthanasie. Das Recht existiert, um das Leben und die Ko-Existenz von Menschen zu schützen und nicht, um den Tod zu verursachen. Es ist daher niemals erlaubt, bei solchen unmoralischen Handlungen mitzuwirken oder zu verstehen zu geben, man könne mit Worten, Werken oder Unterlassungen mitwirken. Das einzig wahre Recht ist das Recht des Kranken auf Begleitung und Versorgung mit Menschlichkeit. Nur auf diese Weise schützt man seine Würde, bis der natürliche Tod eintritt.“ 

Hinweis: Meinungsbeiträge wie dieser spiegeln die Ansichten der jeweiligen Gast-Autoren wider, nicht unbedingt die der Redaktion von CNA Deutsch.  

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